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   VG Bayreuth, 16.08.2021 - B 7 K 21.292   

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https://dejure.org/2021,35274
VG Bayreuth, 16.08.2021 - B 7 K 21.292 (https://dejure.org/2021,35274)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 16.08.2021 - B 7 K 21.292 (https://dejure.org/2021,35274)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 16. August 2021 - B 7 K 21.292 (https://dejure.org/2021,35274)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Corona-Pandemie, Verdienstausfallentschädigung, Ersatz von Betriebsausgaben, Härtefallklausel

  • rewis.io

    Corona-Pandemie, Verdienstausfallentschädigung, ärztliche Praxis, Ersatz von Betriebsausgaben, Härtefallklausel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Anspruch auf Ersatz von Betriebsausgaben neben der Verdienstausfallentschädigung ...

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Hannover, 11.12.2020 - 8 O 4/20

    Coronapandemie: Keine Ansprüche auf staatliche Ersatzleistungen wegen des

    Auszug aus VG Bayreuth, 16.08.2021 - B 7 K 21.292
    Die Norm ist daher eng zu verstehen und anzuwenden, zumindest aber ist eine erweiternde Auslegung weder angezeigt noch geboten (vgl. zu § 56 Abs. 4 Kümper in: Kießling, aaO. Rn. 43; zum fehlenden Gebot einer Tatbestandsausweitung von Verfassungs wegen LG Hannover, U.v. 20.11.2020 - 8 O 4/20 - juris Rn. 117 ff).
  • VG Bayreuth, 21.06.2021 - B 7 K 21.110

    Verdienstausfallentschädigung eines Arbeitnehmers wegen Quarantäne,

    Auszug aus VG Bayreuth, 16.08.2021 - B 7 K 21.292
    Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG in der zum Zeitpunkt der Quarantäne geltenden Fassung (vgl. hierzu VG Bayreuth, U.v. 21.6.2021 - B 7 K 21.110 - juris) erhält eine Entschädigung in Geld, wer aufgrund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet.
  • BVerfG, 29.04.1981 - 1 BvL 11/78

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entschädigungsregelung des BSeuchG

    Auszug aus VG Bayreuth, 16.08.2021 - B 7 K 21.292
    In der Folgezeit wurde § 49 Abs. 3a Satz 2 BSeuchG lediglich noch einmal geändert (Viertes Gesetz zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes v. 10.12.1979, BGBl. I. S. 2248), um auch Fälle eines Tätigkeitsverbots in den Tatbestand aufzunehmen, womit verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung getragen werden sollte (BT-Drs. 8/3176, S. 26 u. 50), die das Bundesverfassungsgericht zwar nicht teilte, im Rahmen seiner Entscheidung aber die Genese der Norm ebenfalls nachvollzog und dabei auf den oben genannten Angleichungsgedanken besonders hinwies, der dem letzten Änderungsantrag zugrunde lag (BVerfG, B.v. 29.4.1981 - 1 BvL 11/78 - juris Rn. 21).
  • VG Freiburg, 17.05.2022 - 10 K 368/21

    Betriebsausgabenersatz wegen Absonderungspflicht in Corona-Pandemie

    Für einen Anspruch auf Ersatz von Betriebsausgaben nach § 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG ist eine Existenzgefährdung des Antragstellers tatbestandlich erforderlich (wie VG Bayreuth Urt. v. 18.10.2021 - B 7 K 21.292 -, juris).

    Dabei ist auf die während des Zeitraums der Absonderung gültige Fassung des Gesetzes vom 19.06.2020 (BGBl. I, S. 1385) abzustellen, da es sich um einen zeitgebundenen Anspruch handelt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 129) und nichts dafür ersichtlich ist, dass die nachfolgenden Änderungen des § 56 IfSG, was die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen angeht, rückwirkend zu einer Änderung der Anspruchsvoraussetzungen führen sollten (vgl. auch VG Bayreuth, Urteil vom 18.10.2021 - B 7 K 21.292 -, juris Rn. 21 sowie Urteil vom 21.06.2021 - B 7 K 21.110 -, juris Rn. 22 ff, wonach § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG in der Fassung des Gesetzes vom 19.06.2020 keine Rückwirkung entfalte; ebenso VG Würzburg, Urteil vom 15.11.2021 - W 8 K 21.864 -, juris Rn. 22; VG Karlsruhe, Urteil vom 10.05.2021 - 9 K 67/21 -, juris Rn. 57; a. A. noch Urteil der Kammer vom 02.07.2021 - 10 K 547/21 -, juris Rn. 15; vgl. auch VG Frankfurt, Urteil vom 13.04.2021 - 5 K 109/21.F -, juris Rn. 11).

    Eine Existenzgefährdung ist aber für § 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG tatbestandlich erforderlich (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 18.10.2021 - B 7 K 21.292 -, juris).

    Das VG Bayreuth führt hierzu in seinem Urteil vom 18.10.2021 - B 7 K 21.292 - (juris) überzeugend aus:.

  • VG Würzburg, 26.09.2022 - W 8 K 22.815

    Verdienstausfallentschädigung, selbständige Einzelunternehmerin, deutsche

    Daher ist nicht jeder von einer Quarantäne oder Absonderung Betroffene vollkommen schadlos zu halten, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen in einem gewissen Umfang (vgl. VG Bayreuth, U.v. 18.10.2021 - B 7 K 21.292 - juris Rn .35 f.).
  • VG Würzburg, 05.10.2022 - W 8 K 22.611

    Keine infektionsschutzrechtliche Verdienstausfallentschädigung für

    Daher ist nicht jeder von einer Absonderung Betroffene vollständig schadlos zu halten, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen und in einem gewissen Umfang (vgl. schon VG Würzburg, U.v. 26.9.2022 - W 8 K 22.815 - noch unveröffentlicht UA S. 11 mit Verweis auf VG Bayreuth, U.v. 18.10.2021 - B 7 K 21.292 - juris Rn. 35 f.).
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